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                      Satzungen  
 

            des Sportvein Tonndorf Lohe von 1921 e.V. Hamburg


               § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1.1          Der Verein führt den Namen Sportverein Tonndorf Lohe von 1921 e.V.
               Die Farben des Vereins sin schwarz-gelb.

1.2          Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister
               beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

1.3          Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


               § 2 Vereinszweck


2.1          Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports,
               insbesondere sollen der Fußballsport und Gymnastik gepflegt
               werden.

2.2          Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Hamburger Sport-Bund e.V.
               und in den  für die im Verein betriebenen Sportarten zuständigen
               Fachverbände an.

2.3          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
               Zwecke  im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke'
               der Abgabenordnung.

               Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
               eigenwirtschaftliche  Zwecke.
 
               Mittel des Vereins dürfen nur die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet
               werden.

               Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittels des Vereins.

               Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
               fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
               werden.


               § 3 Erwerb der Mitgliedschaft


3.1          Mitglied des Vereins kann jede natürliche ( und jede juristische )
               Person werden.

3.2          Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei
               Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
               erforderlich.

3.3          Der Verein hat aktive und passive Mitglieder, sowie jugendliche
               Mitglieder ( bis zum vollendeten 18.Lebensjahr )
               und Ehrenmitglieder.

3.4          Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung
               ernannt. Zur Ernennung sind ³/4 der abgegebenen Stimmen nötig.
               Der Vorschlag für ein zu ernennendes Ehrenmitglied darf nur durch
               durch den Vorstand erfolgen


          § 4 Beendigung der Mitgliedschaft


4.1          Mit dem Tod des Mitglieds ( bei juristischen Personen mit
               der Auflösung ).

4.2          Durch schriftliche Kündigung zum Ende Kalenderhalbjahres
               jeweils zum 30.06 und 31.12 unter Beachtung einer Kündigungsfrist
               von 3 Monaten.

4.3          Durch Ausschluss aus dem Verein.

               Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es

               - trotz Mahnung länger als 6 Monate seinen Beitragsverpflichtungen
                 nicht  nachgekommen ist.

               - sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In
                 diesem Fall hat der Vorstand das Mitglied vor dem Ausschluss
                 anzuhören. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied per
                 Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht, binnen einer
                 Frist von einem Monat nach Zustellung Berufung beim Vorstand
                 einzulegen. Über die Berufung entscheidet der Vorstand.

 
          § 5 Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen


               Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der
               Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit
               festgelegt.
               Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am
               1. ( eines Quartals ) im vorraus für jeweils ein Quartal fällig.


          § 6 Organe des Vereins


               Organe des Vereins sind:

6.1          die Mitgliederversammlung

6.2          der Vorstand

6.3          die Jugendversammlung

6.4          der Ältestenrat
  

          § 7 Mitgliederversammlung


7.1          Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter
               Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch Aushang
               am Informationsbrett, Veröffentlichung in der Vereinszeitung sowie
               durch persönliche Einladung an die passiven Mitglieder einzuberufen.

7.2          Die Mitgliederversammlung findet jeweils im April eines jeden Jahres
               statt. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgestzte Tagesordnung
               mitzuteilen.

7.3          Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 1 Woche
               vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein, um
               in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können.
               Anträge können nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit
               ihrer Behandlung von der 2/3 der abgegebenen Stimmen bejaht wird.

7.4          Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

               -  Bericht des Vorstands und Kassenbericht

               -  Bericht der Kassenprüfer

               -  Entlastung des Vorstands
 
               -  Wahlen

               -  Festsetzung der Höhe von Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen

               -  Beschlussfassung über den Haushaltsplan

               -  Beschlussfassung über vorliegende Anträge

               -  Beschlussfassung von Satzungsänderung

7.5         Stimmberechtigt sind alle Verinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr
              vollendet  haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
              werden.

7.6         Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der
              abgegebenen gültigen Stimmen, Satzungsänderungen und Beschlüsse
              über Auflösung und/der Verschmelzung des Vereins bedürfen einer
              Mehrheit von ³74 aller Vereinsmitglieder.

7.7         Jede Satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
              brdvhlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder

7.8         Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem
              1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem
              2.Vorsitzenden; der Vorstand ist berechtigt, ggf. eine dritte Person
              mit der Versammlungsleitung zu betrauen.

7.9         Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein wortwörtliches
              Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem
              Protokollführer zu unterzeichnen ist.

7.10       Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentlich Versammlung
              der Mitglieder mit einer Frist von 5 Tagen, im übrigen nach den
              Vorschriften, die für die Einberufung einer ordentlichen
              Mitgliederversammlung gelten, einberufen. Die außerordentliche
              Versammlung hat die Befugnisse im gleichen Sinn wie die
              ordentliche Versammlung. Der 1.Vorsitzende muss eine
              außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die der
              Ältestenrat oder ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe
              des Grundes beantragen.


         § 8 Vorstand


8.1         Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem
              2.Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer sowie dem
              Jugendobmann.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
              durch zwei  Vorstandmitglieder  vertreten, unter denen entweder
              der 1. oder  2. Vorsitzende sein muss.

8.2         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
              von 2 Jahren gewählt. Dabei sollen der 1. und der 2.Vorsitzende
              jährlich versetzt gewählt werden, so dass bei Ablauf der jeweiligen
              Amtszeit imm einer der beiden Vorsitzenden im Amt ist.
              der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
              Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, wählt der Vorstand ein
              Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
              Vorstandsmitglieds.


         § 9 Jugendversammlung

              Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Vereinsjugend.
              Zur Vereinsjugend zählen alle Kinder, Jugendliche und
              Heranwachsende bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres.

              Die  Jugendversammlung tritt mindestens 1 mal im Jahr vor der
              Mitgliederversammlung des Vereins zusammen. Die
              Jugendversammlung hat die Aufgabe einen Jugendwart als
              Vertreter der Vereinsjugend im Vorstand des Vereins zu wählen,
              sowie einen stellvertretenden Jugendwart eine Jugendordnung
              zu beschließen einen Jugendausschuss zu wählen, dessen
              Aufgaben und Zusammensetzung sich aus der Jugendordnung
              ergibt, sowie über die Verwendung des Jugendetats zu beschließen.

              Der Jugendwart und dessen Stellvertreter im Vorstand bedürfen als
              Vorstandsmitglieder der Bestätigung der Mitgliederversammlung
              des Vereins.


         § 10 Ältestenrat


              Dem Ältestenrat gehören vier Mitglieder an, welche alle 2 Jahre von
              der Mitgliederversammlung gewählt werden, und dem 1.Vorsitzenden,
              der auch den Vorsitz im Ältestenrat führt.
              Der Ältestenrat entscheidet über Streitigkeiten und Ehrenverfahren.


        
§ 11 Haftung

11.1       Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche,
              die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, das es
              anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der
              Satzung und/oder in Ausübung von Funktion innerhalb des Vereins
              Unfälle  oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt,
              gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden
              können. Er erstrckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen
              und Stellen, die aus de Unfall selbständig sonst Ansprüche
              herleiten könnten. 

11.2       Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzlich Handeln zum Unfall bzw.
              zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in
              dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied
              abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.

11.3       Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der
              abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß,
              dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann,
              soweit eine Versicherung besteht, die das Mitglied für
              ausreichend hält.

11.4       Die Mitglieder des Vorstand werden bei der Ausübung ihrer
              Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit
              freigestellt, das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit
              hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.


         § 12 Kassenprüfer


12.1       Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für
              die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

12.2       Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Geschäftsführung
              des Vorstand und die Verwendung des Jugendetats laufend zu
              überprüfen und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu
              erstatten.


        § 13 Wegfall des Vereinszwecks / Auflösung /
                      Verschmelzung des Vereins


13.1       Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur
              auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck
              einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

13.2       Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 %
              der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei
              geringerer Anwesendheit muss eine neue Versammlung
              einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

13.3       Bei Wegfall des bisherigen Zwecks oder bei Auflösung des
              Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
              unter Beachtung des § 2 zu verwenden. Beschlüsse über
              die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
              Einwilligung des Finazamtes ausgeführt werden.



Satzung SV Tonndorf -Lohe ( Stand 2003 )