
Satzungen
des Sportvein Tonndorf Lohe von 1921 e.V. Hamburg
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen Sportverein Tonndorf Lohe von 1921 e.V.
Die Farben des Vereins sin schwarz-gelb.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
2.1 Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports,
insbesondere sollen der Fußballsport und Gymnastik gepflegt
werden.
2.2 Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Hamburger Sport-Bund e.V.
und in den für die im Verein betriebenen Sportarten zuständigen
Fachverbände an.
2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke'
der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittels des Vereins.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche ( und jede juristische )
Person werden.
3.2 Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
3.3 Der Verein hat aktive und passive Mitglieder, sowie jugendliche
Mitglieder ( bis zum vollendeten 18.Lebensjahr )
und Ehrenmitglieder.
3.4 Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung
ernannt. Zur Ernennung sind ³/4 der abgegebenen Stimmen nötig.
Der Vorschlag für ein zu ernennendes Ehrenmitglied darf
nur durch
durch den Vorstand erfolgen
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
4.1 Mit dem Tod des Mitglieds ( bei juristischen Personen mit
der Auflösung ).
4.2 Durch schriftliche Kündigung zum Ende Kalenderhalbjahres
jeweils zum 30.06 und 31.12 unter Beachtung einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten.
4.3 Durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es
- trotz Mahnung länger als 6 Monate seinen Beitragsverpflichtungen
nicht nachgekommen ist.
- sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In
diesem Fall hat der Vorstand das Mitglied vor dem Ausschluss
anzuhören. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied per
Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht, binnen einer
Frist von einem Monat nach Zustellung Berufung beim Vorstand
einzulegen. Über die Berufung entscheidet der Vorstand.
§ 5 Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen
Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit
festgelegt.
Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils am
1. ( eines Quartals ) im vorraus für jeweils ein Quartal fällig.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
6.1 die Mitgliederversammlung
6.2 der Vorstand
6.3 die Jugendversammlung
6.4 der Ältestenrat
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch Aushang
am Informationsbrett, Veröffentlichung in der Vereinszeitung sowie
durch persönliche Einladung an die passiven Mitglieder einzuberufen.
7.2 Die Mitgliederversammlung findet jeweils im April eines jeden Jahres
statt. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgestzte Tagesordnung
mitzuteilen.
7.3 Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 1 Woche
vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein, um
in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können.
Anträge können nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit
ihrer Behandlung von der 2/3 der abgegebenen Stimmen bejaht wird.
7.4 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Bericht des Vorstands und Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahlen
- Festsetzung der Höhe von Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Beschlussfassung von Satzungsänderung
7.5 Stimmberechtigt sind alle Verinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden.
7.6 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, Satzungsänderungen und Beschlüsse
über Auflösung und/der Verschmelzung des Vereins bedürfen einer
Mehrheit von ³74 aller Vereinsmitglieder.
7.7 Jede Satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
brdvhlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
7.8 Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem
1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem
2.Vorsitzenden; der Vorstand ist berechtigt, ggf. eine dritte Person
mit der Versammlungsleitung zu betrauen.
7.9 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein wortwörtliches
Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
7.10 Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentlich Versammlung
der Mitglieder mit einer Frist von 5 Tagen, im übrigen nach den
Vorschriften, die für die Einberufung einer ordentlichen
Mitgliederversammlung gelten, einberufen. Die außerordentliche
Versammlung hat die Befugnisse im gleichen Sinn wie die
ordentliche Versammlung. Der 1.Vorsitzende muss eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die der
Ältestenrat oder ein Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe
des Grundes beantragen.
§ 8 Vorstand
8.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem
2.Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer sowie dem
Jugendobmann. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Vorstandmitglieder vertreten, unter denen entweder
der 1. oder 2. Vorsitzende sein muss.
8.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Dabei sollen der 1. und der 2.Vorsitzende
jährlich versetzt gewählt werden, so dass bei Ablauf der jeweiligen
Amtszeit imm einer der beiden Vorsitzenden im Amt ist.
der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds.
§ 9 Jugendversammlung
Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Vereinsjugend.
Zur Vereinsjugend zählen alle Kinder, Jugendliche und
Heranwachsende bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres.
Die Jugendversammlung tritt mindestens 1 mal im Jahr vor der
Mitgliederversammlung des Vereins zusammen. Die
Jugendversammlung hat die Aufgabe einen Jugendwart als
Vertreter der Vereinsjugend im Vorstand des Vereins zu wählen,
sowie einen stellvertretenden Jugendwart eine Jugendordnung
zu beschließen einen Jugendausschuss zu wählen, dessen
Aufgaben und Zusammensetzung sich aus der Jugendordnung
ergibt, sowie über die Verwendung des Jugendetats zu beschließen.
Der Jugendwart und dessen Stellvertreter im Vorstand bedürfen als
Vorstandsmitglieder der Bestätigung der Mitgliederversammlung
des Vereins.
§ 10 Ältestenrat
Dem Ältestenrat gehören vier Mitglieder an, welche alle 2 Jahre von
der Mitgliederversammlung gewählt werden, und dem 1.Vorsitzenden,
der auch den Vorsitz im Ältestenrat führt.
Der Ältestenrat entscheidet über Streitigkeiten und Ehrenverfahren.
§ 11 Haftung
11.1 Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche,
die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, das es
anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der
Satzung und/oder in Ausübung von Funktion innerhalb des Vereins
Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt,
gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden
können. Er erstrckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen
und Stellen, die aus de Unfall selbständig sonst Ansprüche
herleiten könnten.
11.2 Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzlich Handeln zum Unfall bzw.
zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in
dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied
abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
11.3 Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der
abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß,
dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann,
soweit eine Versicherung besteht, die das Mitglied für
ausreichend hält.
11.4 Die Mitglieder des Vorstand werden bei der Ausübung ihrer
Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit
freigestellt, das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit
hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.
§ 12 Kassenprüfer
12.1 Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
12.2 Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Geschäftsführung
des Vorstand und die Verwendung des Jugendetats laufend zu
überprüfen und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu
erstatten.
§ 13 Wegfall des Vereinszwecks / Auflösung /
Verschmelzung des Vereins
13.1 Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur
auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
13.2 Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 %
der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei
geringerer Anwesendheit muss eine neue Versammlung
einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
13.3 Bei Wegfall des bisherigen Zwecks oder bei Auflösung des
Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken
unter Beachtung des § 2 zu verwenden. Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finazamtes ausgeführt werden.
Satzung SV Tonndorf -Lohe ( Stand 2003 )